Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Allgemeine Geschäftsbedingungen
der Metallbau und Schweisstechnologie – Zentrum GmbH  (Stand: Juni 2021)

§1 – Leistungen
Bei allen Leistungen einschließlich Montage gilt die „Verdingungsordnung für Leistungen“ (VOB, Teil B) in der bei Vertragsabschluss gültigen Fassung, soweit der Auftrag durch einen um Baugewerbe tätigen Vertragspartner erteilt wird.

Bei Auftragserteilung von Leistungen durch einen Privatkunden wird die „Verdingungsordnung für Leistungen“ (VOB/B) nur Vertragsbestandteil bei gesonderter Vereinbarung und Aushändigung des vollständigen Textes der VOB Teil B vor Vertragsabschluss.

§2 – Leistungen und Lieferungen außer Leistungen
Bei Leistungen an öffentliche Auftraggeber, bei denen die „Verdingungsordnung für Leistungen- ausgenommen Leistungen“ (VOB, Teil B) seitens des Auftraggebers zwingend anzuwenden ist, gilt diese in der bei Vertragsabschluss gültigen Fassung.

§3 – Sonstige Leistungen und Lieferungen
Für die  Herstellung, Lieferung, Instandsetzung und für sonstige Leistungen, die nicht Leistungen im Sinne der vorstehenden  Ziffer 1 sind oder Leistungen, bei denen die Einbeziehung der Verdingungsordnung für Leistungen gemäß Ziffer 1 nicht vereinbart wird, gelten die Bestimmungen der Ziffern 3.1 bis 3.7.

3.1 Auftragsannahme
Bis zur Auftragsannahme sind alle Angebote freibleibend. Weicht der Auftrag des Auftraggebers vom Kostenanschlag des Auftragnehmers ab, so kommt ein Vertrag in diesem Fall erst mit der Bestätigung des Auftragnehmers zustande.

3.2 Wird die vom Auftragnehmer geschuldete Leistung durch höhere Gewalt, rechtmäßigen Streik, unverschuldetes Unvermögen auf Seiten des Auftragnehmer oder eines seiner Lieferanten sowie ungünstige Witterungsverhältnisse verzögert, so verlängert sich die vereinbarte Lieferfrist um die Dauer der Verzögerung.

3.3 Abnahme
Nach Fertigstellung sind unsere Arbeiten innerhalb einer Woche an einen zu vereinbarenden Termin abzunehmen. Wirkt der Auftraggeber trotz Mahnung bei der Abnahme nicht mit, so gelten unsere Arbeiten mit den für die Abnahme vorgesehenen Termin als abgenommen.
Größere Arbeiten sind in Teilabschnitte abzunehmen. Hat der Auftraggeber die Leistungen oder einen Teil davon in Benutzung genommen, so gilt die Abnahme mit Beginn der Nutzung als erfolgt. Mit der Abnahme bzw. der Ingebrauchnahme ist die Gefahr auf den Auftraggeber übergegangen. Das Gleiche gilt, wenn die Abnahme nicht in der vorgenannten Frist von einer Woche erfolgt ist.

3.4 Gewährleistung
Offensichtliche Mängel müssen zwei Wochen nach Lieferung der Ware oder bei Abnahme der Leistung schriftlich gerügt werden. Nach Ablauf dieser Frist können Gewährleistungsansprüche wegen offensichtlicher Mängel nicht mehr geltend gemacht werden.

3.5 Bei berechtigten Mängelrügen hat der Auftragnehmer die Wahl, entweder die mangelhaften Liefergegenstände nachzubessern oder dem Auftraggeber gegen Rücknahme des beanstandeten Gegenstandes Ersatz zu liefern.

Solange der Auftragnehmer seinen Verpflichtungen auf Behebung der Mängel nachkommt, hat der Auftraggeber nicht das Recht, Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen, sofern nicht ein Fehlschlagen der Nachbesserung vorliegt.

Ist eine Nachbesserung oder Ersatzlieferung unmöglich, schlägt sie fehl oder wird sie verweigert, kann der Auftraggeber nach seiner Wahl einen entsprechenden Preisnachlass oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.

3.6 Vergütung
Ist die vertragliche Leistung vom Auftragnehmer erbracht und abgenommen, so ist die Vergütung nach einfacher Rechnungslegung ohne Skontoabzug zu entrichten, sofern nichts anderes vereinbart ist.

Der Auftragnehmer behält sich vor, bei größeren Arbeiten Teilrechnungen zu erstellen. Übersteigt der Wert der Rechnungslegung 50,00 € netto nicht, so wird ein Zuschlag in Höhe von 3,00 € je Vorgang berechnet.

3.7 Pauschalierter Schadenersatz
Kündigt der Auftraggeber vor Ausführung den Liefervertrag, so ist der Auftragnehmer berechtigt, 5% der Gesamtauftragssumme als Schadenersatz zu verlangen. Dem Auftraggeber bleibt ausdrücklich das Recht vorbehalten, einen geringeren Schaden nachzuweisen.

§4 – Mangelfolgeschäden
Ansprüche auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand oder dem Werk selbst entstanden sind (Mangelfolgeschäden) verjähren in 6 Monaten, bei Bauwerken in fünf Jahren. Die Verjährung beginnt mit der Abnahme des Werkes.

§5 – Zahlung
Alle Rechnungen sind zum vereinbarten Fälligkeitstermin zu begleichen.

Bei Zielüberschreitung tritt Zahlungsverzug ein, ohne dass es einer Mahnung bedarf. Für Mahnschreiben stellen wir eine Kostenpauschale in Höhe von jeweils 5,00 € zzgl. der jeweils geltenden Mehrwertsteuer in Rechnung. Schecks werden nur zahlungsbar angenommen. Bei Zielüberschreitungen können wir die Fortsetzung der Leistungen verweigern, bis die Zahlung erfolgt ist. Das gleiche Recht steht uns zu, wenn in den Vermögensverhältnissen des Auftraggebers eine Verschlechterung eintritt. In diesem Falle wird der Gegenwert der bereits erbrachten Leistung sofort fällig. Der Auftraggeber kann die Unterbrechung der Arbeit dadurch abwenden, dass er uns eine Bankbürgschaft stellt.

Ein Vermerk des Auftraggebers, wonach eine Zahlung als Schlusszahlung gilt, bedarf unserer Nachprüfung. Wird von uns diesem Vermerk widersprochen, so gilt dies nicht als Anerkenntnis.

§6 – Aufrechnung
Die Aufrechnung mit anderen als unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen und ein Zurückbehaltungsrecht sind ausgeschlossen.

§7 – Eigentumsvorbehalt
7.1 Gelieferte Gegenstände bleiben bis zur vollen Bezahlung der Vergütung Eigentum des Auftragnehmers.

7.2 Der Auftraggeber ist verpflichtet, Pfändungen der Eigentumsvorbehaltungsgegenstände dem Auftragnehmer unverzüglich schriftlich anzuzeigen und die Pfandgläubiger von dem Eigentumsvorbehalt zu unterrichten. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die ihm unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände zu veräußern, zu verschenken, zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen.

7.3 Erfolgt die Lieferung für einen vom Auftraggeber unterhaltenen Geschäftsbetrieb, so dürfen die Gegenstände im Rahmen einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung weiter veräußert werden. In diesem Falle werden die Forderungen des Auftraggebers gegen den Abnehmer aus der Veräußerung bereits jetzt in Höhe des Rechnungswertes des gelieferten Vorbehaltsgegenstandes dem Auftragnehmer abgetreten. Bei Weiterveräußerung der Gegenstände auf Kredit hat sich der Auftraggeber gegenüber seinem Abnehmer das Eigentum vorzubehalten. Die Rechte und Ansprüche aus diesem Eigentumsvorbehalt gegenüber seinem Abnehmer tritt der Auftraggeber hiermit an den Auftragnehmer ab.

7.4 Werden Eigentumsvorbehaltsgegenstände als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück des Auftraggebers eingebaut, so tritt der Auftraggeber schon jetzt die aus einer Veräußerung des Grundstückes oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen in Höhe des Rechnungswertes der Eigentumsvorbehaltsgegenstände mit allen Nebenrechten an den Auftragnehmer ab.

7.5 Werden die Eigentumsvorbehaltsgegenstände vom Auftraggeber bzw. im Auftrag des Auftraggebers als wesentliche Bestandteile in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Auftraggeber schon jetzt gegen den Dritten oder den, des es angeht, etwa entstehende Forderungen auf Vergütung in Höhe des Rechnungswertes der Eigentumsvorbehaltsgegenstände mit allen Nebenrechten an den Auftragnehmer ab. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsgegenstände mit anderen Gegenständen durch den Auftraggeber steht dem Auftragnehmer das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsgegenstände zum Wert der übrigen Gegenstände.

§8 – Eigentums- und Urheberrecht
An Kostenvoranschlägen, Entwürfen, Zeichnungen und Berechnungen behält sich der Auftragnehmer sein Eigentums- und Urheberrecht vor. Sie dürfen ohne seine Zustimmung weder genutzt, vervielfältigt noch dritten Personen zugängig gemacht werden. Sie sind im Falle der Nichterteilung des Auftrages unverzüglich zurückzugeben.

§9 – Gerichtsstand
Sind beide Vertragsparteien Vollkaufleute, so ist ausschließlicher Gerichtsstand der Geschäftssitz des Auftragnehmers.

Stand: Juni 2021

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